Die Anwältin hob namentlich aus dem Urteil der EDSK vom 3. Februar 2003 hervor, dass «nicht zu übersehen» war, dass die über den Gesuchsteller «vorhandenen Informationen insbesondere in seiner beruflichen Position schwerwiegende Nachteile nach sich ziehen können.» Die Anwältin anerkennt allerdings, dass die über den Gesuchsteller bei der Bundesanwaltschaft gesammelten Akten allein schon deshalb zu vernichten waren, weil nach der Reorganisation der Bundesanwaltschaft mit dem Transfer des DAP in das BAP die Bundesanwaltschaft keine gesetzliche Grundlage für eine weitere Aufbewahrung der Akten mehr hatte.