Die über den Gesuchsteller bei der Bundesanwaltschaft vorhandenen Daten waren aufgrund ihrer Strittigkeit und Ir-relevanz für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu vernichten. Die Anwältin hob namentlich aus dem Urteil der EDSK vom 3. Februar 2003 hervor, dass «nicht zu übersehen» war, dass die über den Gesuchsteller «vorhandenen Informationen insbesondere in seiner beruflichen Position schwerwiegende Nachteile nach sich ziehen können.»