BWIS stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Begründungsweise brachte die Anwältin des Gesuchstellers vor, dass die EDSK mit Urteil vom 3. Februar 2003 (VPB 67.71) die Beschwerde des Gesuchstellers vom 10. September 2001 gegen die Schweizerische Bundesanwaltschaft gutgeheissen habe. Die über den Gesuchsteller bei der Bundesanwaltschaft vorhandenen Daten waren aufgrund ihrer Strittigkeit und Ir-relevanz für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu vernichten.