Dieser lehnte dieses spezifische Auskunftsgesuch ohne konkrete Begründung am 22. September 2003 ab. B. NN liess daraufhin bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK; nunmehr Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission [EDÖK]) ein Gesuch um Überprüfung der Datenbearbeitung gemäss Art. 18 Abs. 2 BWIS aufgrund der Standardmitteilung des EDSB nach Art. 18 Abs. 1 BWIS und der Nichterteilung einer Auskunft gemäss Art. 18 Abs. 3 BWIS stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes.