6 Registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben, wird beim Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen zur Wahrung der inneren Sicherheit, spätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach Massgabe des DSG Auskunft erteilt, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.» Der EDSB hat im vorliegenden Fall keine Empfehlung an das BAP betr. die Datenbearbeitung über NN erteilt. Im Anschluss an den Standardbescheid liess NN ein Gesuch um ausnahmsweise Auskunft nach Art. 18 Abs. 3 BWIS an den EDSB stellen. Dieser lehnte dieses spezifische Auskunftsgesuch ohne konkrete Begründung am 22. September 2003 ab.