Zusammenfassung des Sachverhalts: A. NN (Beschwerdeführer) stellte an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei (BAP, nunmehr fedpol) ein Gesuch um Akteneinsicht, welches von diesem Amt an den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB; nunmehr Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter [EDÖB]) weitergeleitet wurde. Der EDSB führte eine Kontrolle durch und liess in der Folge dem Gesuchsteller eine Standardmitteilung nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zukommen. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen lauten: « Art. 18 Auskunftsrecht 1