Für die Rechtfertigung der systematischen Überprüfung von Akkreditierungsgesuchen ausländischer Diplomaten können im geltenden schweizerischen Polizeirecht des Bundes nur Meldepflichten und Bekanntgabebefugnisse auf Verordnungsstufe angerufen werden. Fehlen einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für die systematische Kontrolle aller Diplomaten unter Zusammenzug aller über sie vorhandenen polizeilich relevanten Informationen (E. 8). - Ausnahmsweise Auskunftserteilung gemäss Art. 18 Abs. 3 BWIS. Die praktische Verweigerung einer Auskunft nach Art.