Indirekte Auskunft betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der inneren Sicherheit (Staatsschutz). Art. 18 BWIS. Art. 14 ZentG. - Kognition der EDÖK (E. 1, 4 und 9). - Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung. Die Aufbewahrung von Daten, deren Richtigkeit weder von der Bundesanwaltschaft noch vom DAP überprüft worden ist, obwohl die Herkunft dubios ist und die Richtigkeit bekannterweise in gerichtlichen Verfahren bestritten wurde, kann nicht zulässig sein, es sei denn, dass überwiegende Sicherheitsinteressen eine Aufbewahrung rechtfertigen und ein Vermerk über die zweifelhafte Richtigkeit angebracht wurde.(E. 5 und 6). - Anwendungsbereich der Staatsschutzbestimmungen nach Art. 2