{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 17\nder Auskunft zu für die Sicherheit des Landes riskanten Informationen an die\nbetroffene Person oder an ihr Umfeld führen würde, ist im vorliegenden Fall\nschwerlich begründbar. Bezüglich der zweiten gesetzlichen Voraussetzung für\neine Auskunft, dem Schaden für die betroffene Person aus der Ungewissheit\nüber die Registrierung, hat der Gesuchsteller ernsthafte Argumente über\ndie möglichen Nachteile vorgebracht, die vom EDSB auch nicht ausreichend\ngeprüft wurden. Der vorliegende Fall zeigt, dass die praktische Verweigerung\neiner Auskunft nach Art. 18 Abs. 3 BWIS wie das Fehlen einer zwingenden\nnachträglichen Informationspflicht (vgl. Art. 18 Abs. 6 BWIS) dem verfassungsund menschenrechtlichen Persönlichkeits- und Datenschutz keineswegs\ngenügen (vgl. Urteil EDÖK vom 15.2./3.5.2006 E. 5 und 6). Da die bearbeiteten\nDaten weitestgehend zu vernichten sind, entfällt eine ausnahmsweise\nAuskunft nach Art. 18 Abs. 3 BWIS und es ist nur noch die Mitteilung nach Art.\n18 Abs. 6 BWIS durchzuführen.\nFeststellungen und Empfehlungen:\n1. Die Überprüfung der Daten von NN hat ergeben, dass die bearbeiteten\nDaten zu grossen Teilen keineswegs den Anforderungen an eine korrekte\nDatenbearbeitung im Sinne von Art. 4, 5 und 17 DSG genügen. Entsprechend\nsind diese Daten zu vernichten.\n2. Soweit überhaupt Daten im Anwendungsbereich des BWIS bearbeitet\nwerden müssen, sind die Unzuverlässigkeit der unbekannten Quellen zu\nvermerken und ein Verweis auf das Urteil der EDSK vom 3. Februar 2003\nanzubringen.\n3. Es wird festgestellt, dass der EDSB die Frage einer Auskunftserteilung nach\nArt. 18 Abs. 3 BWIS nicht ausreichend geprüft hat.\n4. Es wird dem BAP empfohlen, NN gemäss Art. 18 Abs. 6 BWIS zu\ninformieren.\n5. (Parteientschädigung)\n6. Mitteilungen an den EDÖB und das BAP.\n[1] VPB 70.95.\n[2] Art. 5 (Richtigkeit der Daten) DSG lautet:«1 Wer Personendaten bearbeitet,\nhat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern.2 Jede betroffene Person kann\nverlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.»\n[3] Art. 4 (Grundsätze) DSG lautet:«1 Personendaten dürfen nur rechtmässig\nbeschafft werden.2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen\nund muss verhältnismässig sein.3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck\nbearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den\nUmständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.»\n[4] VPB 64.144.\n[5] Art. 2 (Aufgaben) BWIS lautet:«1 Der Bund trifft vorbeugende Massnahmen\nnach diesem Gesetz, um frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus,\nverbotenen Nachrichtendienst und gewalttätigen Extremismus zu erkennen.\nDie Erkenntnisse dienen den zuständigen Behörden des Bundes und der\nKantone dazu, rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen zu\nkönnen.2 Die vorbeugenden Massnahmen erfassen auch Vorbereitungen\nzu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie zu\nverbotenem Technologietransfer.3 Der Bund unterstützt die zuständigen\n\n18\nPolizei- und Strafverfolgungsbehörden, indem er ihnen Erkenntnisse\nüber das organisierte Verbrechen mitteilt, namentlich wenn solche bei\nder Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden anfallen.4\nVorbeugende Massnahmen sind:a. die periodische Beurteilung der\nBedrohungslage durch die politischen Behörden und die Auftragserteilung an\ndie Organe der inneren Sicherheit (Sicherheitsorgane);b. die Bearbeitung\nvon Informationen über die innere und die äussere Sicherheit;c. die\nPersonensicherheitsprüfungen;d. die Massnahmen zum Schutz der\nBundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der\nständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der\ninternationalen Organisationen.»\n[6] Art. 260ter (Kriminelle Organisation) Strafgesetzbuch lautet:«1 Wer\nsich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle\nZusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen\nzu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern,wer eine\nsolche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt,wird\nmit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.2 Der Richter\nkann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66), wenn der Täter\nsich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu\nverhindern.3 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die\nOrganisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz\nausübt oder auszuüben beabsichtigt. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 ist anwendbar.»\n[7] Art. 36 (Einschränkungen von Grundrechten) Abs. 1 BV lautet:«1\nEinschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.\nSchwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen\nsein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders\nabwendbarer Gefahr.»\n\n19\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.96 - Auszug aus dem Urteil der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitskommission vom 31. August 2006\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 493\n\n"}