{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 16\nNun kann es für den Empfangsstaat respektive bei internationalen\nOrganisationen für den Gaststaat sicher Gründe geben, auch die Person\ndes Diplomaten und dessen Aktivitäten zu überprüfen, um eventuelle, vom\nDiplomaten ausgehende Gefahren auszuschliessen. Allerdings setzt auch diese\nArgumentationslinie einen hinreichenden Verdacht voraus und darf ohne\neinen solchen keinesfalls vorgenommen werden.\nZusammenfassend lässt sich feststellen, dass das internationale\nDiplomatenrecht, auch wenn es keine spezifischen Regeln betreffend die\nsicherheitspolizeilichen Kontrollen von Diplomaten kennt, jedenfalls solche\nKontrollen bei akkreditierten Diplomaten im Falle eines ernsten, dringenden\nVerdachts akzeptiert, aber dass eine nicht anlassbezogene, generelle\nÜberprüfung aller designierten ausländischen diplomatischen Vertreter\nder diesen geschuldeten Achtung widerspricht und unverhältnismässig\nerscheint. Zudem ist die systematische, präventive Überprüfung dieser\nPersonen auf die vom BWIS erfassten Deliktsgruppen hier schwerlich mit\nden verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Zielen und Pflichten der\nSchweiz zur freundlichen Kooperation des Landes mit anderen Staaten und mit\nden in der Schweiz wirkenden internationalen Organisationen vereinbar (vgl.\nim vorliegenden Fall den Briefwechsel vom 22. Oktober / 4. November 1946\nzwischen der Schweiz und den Vereinten Nationen über die Vorrechte und\nImmunitäten dieser Organisation in der Schweiz, SR 0.192.120.11).\n9. Nachdem die EDSK am 3. Februar 2003 entschieden hat, dass jedenfalls\ndie Daten bei der Bundesanwaltschaft zu vernichten seien, nicht zuletzt, weil\ndie Bundesanwaltschaft selber festgestellt hatte, dass sich aus den Daten\nkein Vorwurf kriminellen Handelns ergebe und kein Bedarf nach einer\nMassnahme bestehe, so fragt es sich auch, ob die Daten nicht aufgrund der\npräjudiziellen Wirkung des vorgenannten Urteiles gelöscht werden müssen.\nNun ist es allerdings im Polizeibereich üblich, dass Daten auch unabhängig\nvom Resultat eines allfälligen Strafverfahrens oder administrativen Verfahrens\nunter bestimmten gesetzlich anerkannten Umständen im Hinblick auf spätere\nBedürfnisse aufbewahrt werden. Ohne dieses Problem grundsätzlich zu\nbeurteilen, ist im konkreten Fall festzustellen, dass das BAP in jedem Fall\nbei den Einträgen zu NN einen Vermerk über das Urteil der EDSK anbringen\nmuss. Dies hätte schon der EDSB bei seiner Kontrolle 2003/04 verlangen sollen,\nweil er ja nach DSG immer Kenntnis von allen Entscheidungen und Urteilen\nder EDSK bekommt.\n10. Die letzte materielle Frage ist, ob dem Gesuchsteller nicht, wie er am\n21. Juli 2003 verlangt hat, eine Auskunft nach Art. 18 Abs. 3 hätte erteilt\nwerden müssen. Die EDSK stellt fest, dass der Dienst des EDSB im vorliegenden\nFall nicht ausreichend geprüft hat, ob aufgrund einer Verfassungs- und\nEMRK-konformen Auslegung von Art. 18 Abs. 3 BWIS (zu dieser Frage hat\nsich die EDSK in ihrem Entscheid Nr. 09/05 vom 15. Februar/23. Mai 2006\ngrundsätzlich geäussert) der Gesuchsteller nicht hätte Auskunft erhalten\nsollen. Bezüglich der gesetzlichen Voraussetzung, dass die Auskunft nicht\ndie innere oder äussere Sicherheit gefährden dürfe, spielt im vorliegenden\nFall wiederum eine Rolle, dass der Gesuchsteller den wesentlichen Inhalt\nder bearbeitenden Daten - ausnahmsweise - schon kannte, weil er sich über\ndiese Daten im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Bundesanwaltschaft\nund dem Urteil der EDSK einigermassen Kenntnis verschaffen konnte. Die\nBefürchtung, dass eine Auskunft oder mindestens eine begründete Ablehnung\n\n"}