{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 15\num jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu\nverhindern.» Nach Art. 39 WÜD stehen dem Diplomaten diese Vorrechte\nund Immunitäten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in den Empfangsstaat\nzu. Diese Grundsätze von Art. 29 WÜD sind zweifelsohne bei sicherheitsund kriminalpolizeilichen Überprüfungen von akkreditierten Diplomaten\nzu beachten. Sie entfalten aber auch eine gewisse Vorwirkung vor der\nAkkreditierung, auch wenn ein, von einem Staat designierter Diplomat\ngrundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Akkreditierung hat. Auf jeden\nFall hat der Empfangsstaat die Pflicht, die Diplomaten mit angemessenem\nRespekt und mit Achtung zu behandeln und sie vor jedem Angriff auf ihre\nPerson, Freiheit oder Würde zu schützen (Eileen Denza, Diplomatic Law, 1998,\nS. 218). In diesem Zusammenhang findet sich das Beispiel der Durchsuchung\nvon Diplomaten vor dem Betreten eines Flugzeuges. Zu dieser Durchsuchung\nkann der Diplomat zwar nicht gezwungen werden, sie ist aber inzwischen\nüblich geworden, und im Falle einer Weigerung des Diplomaten hat die\nFluggesellschaft das Recht, ihm das Betreten ihres Flugzeuges zu verweigern.\nHieraus wird ersichtlich, dass der Diplomat die Möglichkeit hat, dieser\nUntersuchung zuzustimmen oder nicht. Im vorliegenden Fall der präventiven\nSicherheitsüberprüfung eines Diplomaten geschieht diese ohne sein Wissen\nund Einverständnis. Auch wenn in der Literatur anerkannt wird, dass die\ndiplomatischen Vorrechte nicht absolut gelten, so werden Ausnahmen\ndoch stets restriktiv gehandhabt, und sie sind nur im Zusammenhang mit\nbegründetem Verdacht einer Gefahr entweder für den Empfangsstaat oder\naber den Diplomaten selbst zulässig. (Denza, a.a.O. S. 220). Nachdem aber\nim vorliegenden Fall jeder designierte Diplomat ohne begründeten Verdacht\nüberprüft wird, entspricht dies nicht diesen Ausnahmefällen.\nAufschlussreich ist auch ein Vergleich mit den völkerrechtlichen Grundsätzen\nfür die Behandlung des diplomatischen Kuriergepäcks. Art. 27 und\n35 WÜD regeln das Depeschenrecht und schützen unter anderem die\nUnverletzlichkeit des diplomatischen Kuriergepäcks. Im Zuge von einigen\nMissbrauchsfällen in den letzten Jahren stellte sich die Frage, ob und mit\nwelchen Mitteln sich der Empfangsstaat gegen einen Missbrauch schützen\nkönne. Wiederholt wurde z. B. Diplomatengepäck für den Transport von\nDrogen, Waffen, Sprengstoff und Schmuggelware verwendet. Während die\nWiener Diplomatenrechtskonvention im Falle des Gepäcks eine Öffnung bzw.\nKontrolle des Inhalts strikt verbietet, fehlen in Bezug auf eine Kontrolle\nder Person des Diplomaten ausdrückliche Vorschriften. Um dennoch\nKontrollmassnahmen bei diplomatischem Kuriergepäck durchführen zu\nkönnen, griffen die Staaten auf elektronische Durchleuchtungsmethoden\nzurück, allerdings im Regelfall lediglich bei hinreichendem Verdacht (vgl.\ndazu das Statement der Britischen Regierung, die ein solches Vorgehen\nals rechtmässig anerkannt hat, allerdings mit dem Hinweis, dieses selbst\nnicht anzuwenden, ausser es ergäbe sich ein dringender Verdacht; Malcolm\nShaw, International Law, 2003, S. 677). Der Entwurf der International Law\nCommission zum Thema «Status of the Diplomatic Courier and the Diplomatic\nBag not Accompanied by Diplomatic Courier» (siehe Ulrich Seidenberger, Die\ndiplomatischen und konsularischen Immunitäten und Privilegien, 1994, S. 209)\nlehnt hingegen jede Untersuchung des Gepäcks ab, ausser in Gegenwart von\nVertretern des Sendestaates.\n\n"}