{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 12\n57). Im Urteil Rotaru gegen Rumänien vom 4. Mai 2000 (Requête No 28341/95,\nRecueil 2000-V, § 44) stellte der EGMR bezüglich der Beeinträchtigung des\nPrivatlebens, fest: «Dies trifft auf den vorliegenden Fall umso mehr zu, als einige\nder Informationen für falsch befunden wurden und die Wahrscheinlichkeit\nbesteht, dass sie den guten Ruf des Beschwerdeführers verletzen.» Zudem hat\nder Richter und Gerichtspräsident Wildhaber zusammen mit sieben Kollegen\nin einer zustimmenden Meinung zum Urteil Rotaru festgehalten, dass die\nWeiterbearbeitung von mindestens teilweise als unrichtig erkannten Daten\nüber Betätigungen des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel aufwerfe, «ob\nder Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers sein berechtigtes Ziel gemäss\nArt. 8 Abs. 2 EMRK verfolgte». Es gebe aber seiner Meinung nach «keine\nZweifel daran, dass der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft nicht\nnotwendig war». Sodann bemerkt er mit Zustimmung der sieben weiteren\nRichter: «Sich auf die mehr oder weniger undifferenzierte Aufbewahrung von\nInformation betreffend das Privatleben von Einzelpersonen zur Verfolgung eines\nlegitimen nationalen Sicherheitsinteresses zu beziehen, ist meiner Meinung\nnach evidentermassen problematisch. Es ist [...]schwer zu sehen, welches\nlegitime Interesse der nationalen Sicherheit die fortwährende Aufbewahrung\nderartiger Informationen unter den gegebenen Umständen rechtfertigen\nkönnte.» (siehe deutsche Übersetzung des Urteils Rotaru c / Rumänien in\nÖsterreichische Juristenzeitung 2001, 56. Jg. Heft 2, S. 74 ff.). In jenem Fall\nist aufgrund dieser Rechtsprechung festzuhalten, dass eine Aufbewahrung\nsolcher Daten, deren Richtigkeit weder von der Bundesanwaltschaft noch\nvom DAP überprüft worden ist, obwohl die Herkunft dubios ist und obwohl\ndie Richtigkeit vom Beschwerdeführer bekanntermassen in gerichtlichen\nVerfahren bestritten worden ist, nicht zulässig sein kann, es sei denn,\ndass überwiegende besondere Sicherheitsinteressen eine Aufbewahrung\nerheischen und ein Vermerk über die zweifelhafte, bestrittene Richtigkeit\nangebracht wurde.\n7. Die Rechtfertigung für die Bearbeitung der Daten von NN gewinnt der\nDAP aus Art. 2 Abs. 3 BWIS, worin der Staatsschutzdienst verpflichtet wird,\nsubsidiär zu der Bundeskriminalpolizei und den Kriminalpolizeien der\nKantone präventiv Informationen auch über die organisierte Kriminalität zu\nsammeln.[5] Die EDSK kann auf eine Diskussion des Begriffs der organisierten\nKriminalität bzw. der kriminellen Organisationen verzichten; dazu\nsei auf Rechtsprechung und Lehre zu Art. 260ter des Schweizerischen\nStrafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)[6] verwiesen (z.\nB. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl.,\nZürich 1997, N. 3 ff. zu Art. 260ter StGB). Festzustellen ist im vorliegenden Fall,\ndass eine Reihe von Informationen jedenfalls nichts mit einer allfälligen Tätigkeit\neiner kriminellen Organisation zu tun haben, etwa die Informationen zur\nAkkreditierung vom (...) und zum Entzug der Akkreditierung vom (...) für NN.\nDas Bundesamt hat gegenüber der EDSK zugegeben, dass diese und weitere\nDaten nicht ins Informatisierte Staatsschutz-Informations-System ISIS, sondern\nallenfalls ins Informationssystem der Bundespolizei JANUS gehören. Der DAP\n\n"}