{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 10\ndes Verhältnismässigkeitsprinzips für die Datenbearbeitungen im\nStaatsschutz-Informations-System (ISIS) darstellen (vgl. dazu E. 8e und f).\nÄhnliches gilt für die Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der registrierten\nInformationen. So kann beispielsweise überprüft werden, ob die massgebliche\nQuelle aufgrund ihrer Funktion für den Inhalt der Informationen eine gewisse\nGewähr bietet und ob eine gewisse Gewähr dafür besteht, dass sie über\ndie gemeldeten Sachverhalte tatsächlich gesicherte Informationen besitzt.\nUnter Umständen ist auch eine Prüfung möglich, ob aufgrund der gesamten\nUmstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit der gespeicherten\nInformationen besteht. Fragen der Gesetzmässigkeit der Datenbearbeitung,\nnamentlich der Gesetzmässigkeit des Ausführungsrechtes lassen sich schliesslich\nweitgehend ohne Einbezug der betroffenen Personen überprüfen, im Sinne\neiner abstrakten Normenkontrolle mit bestimmten Sachverhaltsannahmen.\nDa die Überprüfung der anderen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe\n(namentlich die Überprüfung der Verhältnismässigkeit) tatsächlich an Grenzen\nstösst, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Datenbearbeitungen\ngenau überprüft werden.»\n5. Die begrenzten Möglichkeiten der quasi-gerichtlichen Aufsicht zur\nBeurteilung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung zeigt sich vor allem\nim konkreten Fall. Die EDSK kann die Richtigkeit der beim DAP gespeicherten\nDaten vor allem deshalb nur sehr begrenzt beurteilen, - obwohl dies nach Art.\n5 DSG (in der zum Zeitpunkt der Kontrollen geltenden Fassung vom 19. Juni\n1992) eine der zentralen Voraussetzungen der Rechtmässigkeit der Bearbeitung\nwäre -, weil das Kontrollverfahren es ausschliesst, dass sich die betroffene\nPerson zu den Datenbearbeitungen äussern kann.[2]\nEntsprechend ist die «Qualität» der bearbeiteten Informationen häufig\nfragwürdig, ja vermutlich in der Regel schlecht. (Zu dieser grundsätzlichen\nProblematik vgl. Rainer J. Schweizer, «Das Recht auf Zugang zu\npersonenbezogenen Daten und die Qualität der Informationen», in: Festschrift\nfür Magdalena Rutz, Liestal, 2003, S. 171 ff.; Ivo Schwegler, Datenschutz im\nPolizeiwesen von Bund und Kantonen, Diss. Bern, 2001, S. 105, namentlich\nbetreffend die Problematik der Datenrichtigkeit im Staatsschutz. Dieser\nAutor meint, dass meistens die Richtigkeit des einzelnen vom Staatsschutz\nerhobenen Datums unproblematisch ist, hingegen die umfassende Beurteilung\nder Gefährlichkeit des Betroffenen, die sich zu einem Persönlichkeitsprofil\nverdichten kann, kaum je unter dem Gebot der Richtigkeit bewiesen oder\nwiderlegt werden kann).\na. Im konkreten Fall handelte es sich bei den vom DAP gespeicherten Daten\nzum grössten Teil um Informationen, die über das EDA der damaligen\nBundesanwaltschaft zugeleitet wurden (vgl. Brief Botschafter A: vom ...).\nDas EDA seinerseits hat die Akten von einer Drittperson erhalten, die den\nGesuchsteller offensichtlich beim EDA denunzieren wollte. Die Identität dieser\nPerson ist dem EDA entweder nicht näher bekannt oder das EDA will sie bis\nheute nicht offenlegen. Damit ist die ursprüngliche Quelle der Informationen\nnicht überprüfbar. Zudem macht die Anwältin des Gesuchstellers geltend, was\naufgrund der Akten plausibel ist, dass mindestens ein Teil der Informationen\naus der Ständigen Mission von (...) in Genf rechtswidrig entfernt wurden. Eine\nDurchsicht der gespeicherten Daten zeigt, dass es sich um private Geschäfte\ndes Gesuchstellers, aber auch um Geschäfte von Drittpersonen handelt.\nVerschiedene Dokumente sind auf russisch. Übersetzungen liegen nicht\n\n"}