{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 9\nBundesanwaltschaft zu vernichten seien? Müsste nicht allenfalls mindestens\nbei den Daten bis zum September 1999 ein Vermerk angebracht werden, der\nauf das Urteil der EDSK vom 3. Februar 2003 verweist, oder sind die Daten\nauch beim DAP zu vernichten? (vgl. E. 9)\ne) Hätte dem Gesuchsteller nicht - ausnahmsweise - nach Art. 18 Abs. 3 BWIS\nAuskunft erteilt werden sollen? (vgl. E. 10)\nf) Wie ist das Kostenbegehren des Gesuchstellers zu beurteilen? (vgl. E. 11)\n4. In ihrem Urteil vom 22. Mai 2003/15. März 2004 Nr. 04/01 hat die EDSK\ngrundsätzliche Überlegungen zu ihren Möglichkeiten einer materiellen\nBeurteilung von Datenbearbeitungen beim BAP angestellt. Sie führte\nFolgendes aus (E. 3):\n«Da wie gesagt die persönlichen Rechtschutzinteressen der betroffenen Person\nnur beschränkt objektivierbar sind und nur angenommen werden können,\nist fraglich, welche Rechte sich ohne Mitwirkung der betroffenen Person\nüberhaupt stellvertretend durch EDSB und EDSK ausüben lassen. Besonders\nproblematisch scheinen diesbezüglich Prüfungen der Datenrichtigkeit und der\nVerhältnismässigkeit der Datenbearbeitung. Ferner stellt sich das Problem, dass\nim Rahmen der vorliegenden Verfahren teilweise umfangreiche polizeiliche\nErmittlungen überprüft werden müssen, dem EDSB und der EDSK aber die\nspezifischen (polizeilichen) Kenntnisse der Vorgänge fehlen. Im Weiteren\nsind die Kontrollen von EDSB und EDSK primär auf datenschutzrechtliche\nAspekte beschränkt. Eine Überprüfung unter strafprozessualen Gesichtspunkten\n(bspw., ob Informationen aus einem der Systeme überhaupt für Strafverfahren\nverwendet werden dürfen) ist vom Datenschutzrecht her nur begrenzt\ndurchführbar. Trotz dieser offensichtlichen Schwierigkeiten können der EDSB\nund die EDSK nicht generell auf die Überprüfung dieser Punkte verzichten.\nHinsichtlich der Überprüfung der Verhältnismässigkeit fällt ins Gewicht,\ndass im Polizeibereich die Zulässigkeit von Datenbearbeitungen bzw. deren\nSchranken oft gerade über die Notwendigkeit der Datenbearbeitung für die\nErfüllung der Aufgaben der entsprechenden Organisationseinheit definiert\nwird (vgl. z. B. Art. 3 Abs. 4, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 5, Art.\n17 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 Bst. b, Art. 17 Abs. 3 Bst. a und Bst. d BWIS; Art. 9,\nArt. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Bst. b, Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 18 Abs. 1\nVerordnung über das Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung) vom\n30. November 2001 (SR 120.3); Art. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2 Bst. a, Art.\n14 Abs. 1 ZentG; Art. 4 Abs. 2, Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über\ndie Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei\nvom 30. November 2001 (SR 360.1); Art. 3, Art. 10 Abs. 1 - Abs. 3 Verordnung\nüber das Informations-System der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung)\nvom 30. November 2001 (SR 360.2). Würden der EDSB und die EDSK auf die\nÜberprüfung der Verhältnismässigkeit wegen der erwähnten Schwierigkeiten\nallgemein verzichten, würde gerade eine der wesentlichsten im Recht enthaltenen\nSchutzvorkehren gegen unrechtmässige Datenbearbeitungen aus den Kontrollen\nausgeschlossen.\nEDSB und EDSK müssen somit die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung\nkontrollieren und dabei mindestens eine Plausibilitäts- oder eine Willkürprüfung\ndurchführen. Diese Überprüfung wird immerhin dadurch erleichtert,\ndass insbesondere das BWIS und das dazugehörige Ausführungsrecht\nverschiedene Regelungen enthalten, die eine gewisse Konkretisierung\n\n"}