{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 8\n3 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene\nPerson kann jedoch von der Eidgenössischen Datenschutzkommission verlangen,\ndass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den\nVollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die Eidgenössische\nDatenschutzkommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass\ndie Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde. Zentralstelle gerichtet habe.\n4 Registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben, wird beim\nDahinfallen der Interessen der Strafverfolgung an der Geheimhaltung, spätestens\nbei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach Massgabe des Datenschutzgesetzes\nAuskunft erteilt, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden\nist.»\nDie EDSK hat namentlich festgehalten, dass es sich bei ihrer Aufgabe nach\nBWIS und ZentG nicht um eine blosse Ombudsfunktion handle, wo es darum\ngehe, Menschen, die Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Rechte benötigen,\nzu beraten und zwischen diesen und den Behörden zu vermitteln. «Im\nGegenteil hat die EDSK in den Verfahren nach Art. 14 ZentG und Art. 18\nBWIS die Aufgabe, die Eingaben der Gesuchsteller zu prüfen, Abklärungen\nbeim BAP zu treffen, eine Beurteilung hinsichtlich der Rechtmässigkeit der\nDatenbearbeitungen bzw. der Vollständigkeit und Korrektheit der Kontrollen\ndurch den EDSB bzw. den Vollzug seiner Empfehlungen vorzunehmen, um\nwenn nötig ihrerseits Empfehlungen zur Behebung von festgestellten Mängeln\nzu erlassen. Inhaltlich handelt es sich um eine richterliche Kontroll- und\nAufsichtsfunktion über den EDSB hinsichtlich der Wahrnehmung seiner\nAufgaben nach Art. 14 Abs. 2 ZentG und Art. 18 Abs. 1 BWIS sowie über die\nZentralstellen (heute Bundeskriminalpolizei) und den Dienst für Analyse und\nPrävention im BAP, namentlich hinsichtlich des Vollzugs der Empfehlungen\ndes EDSB.» (E. 1c des obgenannten Urteils Nr. 04/01).\n2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der EDSB keine dokumentierten\nEinwendungen gegen die Bearbeitung der Daten von NN durch den DAP\nerhoben und keinerlei Empfehlungen bezüglich dieser Bearbeitung abgegeben\nhat. Gegenteils hatte er sie im Bezug auf seine Weigerung, Auskunft zu erteilen,\nals «richtig erachtet» (Stellungnahme vom 27. April 2004). Entsprechend muss\ndie EDSK ihre eigene Rechtsbeurteilung ohne Einbezug der Überlegungen des\nEDSB vornehmen.\n3. Der vorliegende Fall stellt folgende Rechtsfragen:\na) Entspricht die Bearbeitung der Daten von NN den Anforderungen von Art. 4\nund 5 DSG? (vgl. nachfolgend E. 5 und 6)\nb) Geht es bei der Bearbeitung der Daten über NN um eine Aufgabe des DAP\nnach Art. 2 Abs. 3 BWIS? (vgl. E. 7)\nc) Wie ist die Zusammenarbeit des DAP mit dem EDA zu beurteilen? Im\nRahmen dieser Zusammenarbeit hat das Bundesamt die von Drittseite dem\nEDA zugespielten Informationen übernommen, die Quellen durchwegs\nals «zuverlässig» bezeichnet und die Daten ohne Vermerk oder Kritik\nweiterbearbeitet. Welche Rechtsgrundlage besteht für diese Zusammenarbeit?\n(vgl. E. 8)\nd) Können die Daten, jedenfalls diejenigen, die von der Bundesanwaltschaft im\nSeptember 1999 ans BAP überführt wurden, noch weiter bearbeitet werden,\nnachdem die EDSK rechtskräftig entschieden hat, dass die Daten bei der\n\n"}