{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 7\nnach aussen getragene Bewertung der damaligen Bundespolizei korrekt und\nzudem für NN nicht belastend waren; es wurde keine Einreisesperre verhängt,\nes wurde aufgrund der sorgfältigen Abklärungen der Verdachtsmomente\nvon einem Verfahren abgesehen, und schliesslich erhob die Bundespolizei\nausdrücklich keine Einwände gegen die Akkreditierung NNs.» Aus dieser\nStellungnahme ergibt sich, dass das BAP, was auch anlässlich der Überprüfung\nvom 29. November 2005 seitens des Amtes festgehalten wurde, der Auffassung\nist, dass die Daten über NN zu Recht im Rahmen der präventiven polizeilichen\nInformationsbearbeitung nach BWIS aufgrund des Verdachts einer\nVerbindung zur organisierten Kriminalität bearbeitet werden. Zugleich\nbringt das Amt in seiner zitierten Stellungnahme vom 21. März 2005 zum\nAusdruck, dass es in dieser Bearbeitung keinerlei Persönlichkeitsverletzung\nsehe, weil es nicht zu Lasten von NN zu einer einschränkenden Massnahme\ndiesem gegenüber gekommen sei. Ob damit die materielle Rechtmässigkeit der\nBearbeitung zu bejahen ist, ist allerdings eine von der EDSK nachfolgend zu\nbeurteilende Rechtsfrage.\nH. Im Nachgang zum vorliegenden Verfahren hat der betroffene ausländische\nStaat vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag mit Datum\nvom 26. April 2006 eine Klage eingereicht gegen die Schweizerische\nEidgenossenschaft als Sitzstaat von Institutionen der UNO wegen Verletzung\nder völkerrechtlichen Regeln über die diplomatischen Beziehungen gegenüber\neinem Vertreter des klagenden Staates bei der UNO (ICJ 2006 General List No.\n134 Application 20060426). Allerdings hat der Gerichtshof dann am 9. Juni\n2006 verfügen können, dass der klagende Staat am 15. respektive 24. Mai 2006\ndurch seinen ständigen Vertreter bei der UNO seine Klage zurückgezogen hat.\nDie Eidgenössische Datenschutzkommission zieht in Erwägung:\n1. Die Überprüfungskompetenz der EDSK bezüglich der Mitteilung des EDSB\nnach Art. 18 Abs. 2 BWIS bzw. nach Art. 14 Abs. 3 Bundesgesetz vom 7.\nOktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG,\nSR 360) an eine Person, die um indirekte Auskunft ersucht hat, wurde von der\nEDSK in ihrem Grundsatzentscheid vom 22. Mai 2003 / 15. März 2004[1] geklärt.\nArt. 18 BWIS ist oben unter A. wiedergegeben; Art. 14 ZentG lautet:\n« Information der Betroffenen und Auskünfte\n1 Die Beschaffung von Personendaten braucht für die betroffene Person nicht\nerkennbar zu sein, sofern der Zweck der Strafverfolgung es erfordert. Ist die\nBeschaffung der Daten für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese\nnachträglich darüber informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der\nStrafverfolgung entgegenstehen oder die nachträgliche Mitteilung mit einem\nunverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.\n2 Jede Person kann vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten verlangen,\ndass er prüfe, ob bei einer Zentralstelle rechtmässig Daten über sie bearbeitet\nwerden. Der Datenschutzbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer\nstets gleichlautenden Antwort mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten\nunrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger\nFehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung an die\nZentralstelle gerichtet habe.\n\n"}