{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 6\nhatte, dass «nicht zu übersehen» ist, «dass die über den Beschwerdeführer\nin den Akten vorhandenen Informationen insbesondere in seiner beruflichen\nPosition schwerwiegende Nachteile nach sich ziehen können. Bspw. können\nblosse Gerüchte oder unbewiesene Anschuldigungen hinsichtlich einer\nnachrichtendienstlichen Tätigkeit und einer Verbindung zum organisierten\nVerbrechen für einen Diplomaten und Geschäftsmann nachteilig sein, selbst\nwenn zusammen mit den Informationen kommuniziert wird, dass es sich um\nungesicherte Informationen handelt.» (Urteil EDSK vom 3. Februar 2003 E. 2\nam Ende). Gleichzeitig wurde in diesem Urteil festgehalten, dass ehemals\ndie Aktenführung bei der Bundesanwaltschaft auf Veranlassung des EDA\nim Hinblick auf eine allfällige administrative Massnahme, nämlich den\nEntzug der Akkreditierung als Diplomat, erfolgte. Nach den Angaben der\nBundesanwaltschaft wurden die Akten für eine Auskunftserteilung an das\nEDA geführt und nicht zur Abklärung, ob gegen den Beschwerdeführer ein\nStrafverfahren zu eröffnen ist. «Da die Akten in einer anderen Funktion»\nder Bundesanwaltschaft angelegt worden waren und da «der Bezug zu einer\nmöglichen Straftat bloss theoretischer, abstrakter Natur war, aber nie Anlass\nzu Abklärungen hinsichtlich Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat,»\nkonnte nach dem Urteil der EDSK für die Aufbewahrung der Akten bei der\nBundesanwaltschaft nicht auf Art. 29bis Abs. 6 des Bundesgesetzes über die\nBundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP, SR 312.0) abgestellt werden.\nArt. 29bis Abs. 6 BStP lautet:\n« 6 Für nicht mehr benötigte Daten gilt der Art. 21 des Bundesgesetzes vom 19.\nJuni 1992 über den Datenschutz.»\nArt. 21 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR\n235.1) lautet:\n« Anonymisieren und Vernichten von Personendaten\nBundesorgane müssen Personendaten, die sie nicht mehr benötigen,\nanonymisieren oder vernichten, soweit die Daten nicht:\na. Beweis- oder Sicherungszwecken dienen;\nb. dem Bundesarchiv abzuliefern sind.»\nEntsprechend kam die EDSK zum Entscheid, dass die Akten jedenfalls bei der\nBundesanwaltschaft zu vernichten seien und « - wenn überhaupt - vom BAP\nbzw. DAP weiterzuführen bzw. aufzubewahren» seien (E. 4 am Ende).\nAuf eine Anfrage des Präsidenten der EDSK vom 16. März 2005 an das BAP,\nwie sich dieses Amt angesichts des Urteils der EDSK vom 3. Februar 2003\ngegenüber der Bundesanwaltschaft zur Weiterbearbeitung der Daten von\nNN verhalte, äusserte sich der stellvertretende Direktor des BAP dahin, dass\ndie EDSK in ihrem Urteil den Vorbehalt gemacht habe, dass die Daten von\nNN nach der Überführung des DAP von der Bundesanwaltschaft in das BAP\nvom DAP weiter bearbeitet würden, und zudem würden die vorhandenen\nAkten ja zeigen, «dass damit präventive polizeiliche Tätigkeit dokumentiert»\nwerde. «Die Tätigkeiten der zuständigen Behörden müssen dokumentiert\nwerden, damit sie auf die Rechtmässigkeit des Vorgehens geprüft werden\nkönnen.» Zudem sei im vorliegenden Fall «eindeutig dokumentiert, dass sich\ndie beim DAP vorhandenen Daten für NN gerade nicht, wie von der EDSK\nin Ziff. 2 befürchtet, nachteilig auswirkten, sondern die darauf beruhende\n\n"}