{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 5\nbearbeiteten Daten ergebe sich nicht nur aus all den Überlegungen, welche\nseitens des Gesuchstellers gegenüber dem Bundesamt, dem EDSB und der\nEDSK vorgetragen worden sind. Neu liege auch ein aufsichtsrechtlicher\nEntscheid des Anwaltsverbandes des Kantons X über das Fehlverhalten\ndes früheren Anwaltes des Beschwerdeführers vor. In diesem Entscheid\nwerde auch die Unrichtigkeit der Informationen des EDA, über die jetzt das\nBundesamt verfüge, deutlich gemacht.\nD. Am (...) ersuchte der Präsident der EDSK den EDSB um Auskunft darüber,\nwarum er im konkreten Fall dem Gesuchsteller keine Auskunft nach Art. 18\nAbs. 3 BWIS erteilt habe und warum er zudem in seinem Bescheid an den\nGesuchsteller auf eine Begründung verzichtet habe.\nIn seiner Stellungnahme an die EDSK äusserte sich der EDSB dahin, dass seines\nErachtens die EDSK nicht zuständig sei, die Frage, ob einem Gesuchsteller\nausnahmsweise nach Art. 18 Abs. 3 BWIS durch den EDSB Auskunft zu\nerteilen sei, materiell zu prüfen. Zudem hielt der EDSB fest, dass seiner\nAuffassung nach der Art. 18 Abs. 3, wie es die Entstehungsgeschichte belege,\nnur vorgesehen sei für Fälle, wo eine Person überhaupt nicht registriert sei.\nWenn eine Auskunftsverweigerung noch begründet werden müsste, so würde\ndies dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, weil dann ein Gesuchsteller\ngerade darüber informiert würde, ob und gegebenenfalls was für Daten über\nihn bearbeitet werden.\nDas BAP bzw. ein Vertreter des DAP äusserten sich gegenüber der EDSK\nanlässlich einer Kontrollsitzung dahin, dass bisher keine konkreten Fälle\nbekannt seien, in denen aufgrund von Art. 18 Abs. 3 BWIS Auskunft\nerteilt worden sei. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sei sehr\nschwierig abzugrenzen. Der Inhalt der Auskunft sei jedenfalls im konkreten\nFall sorgfältig zu prüfen. Der «nicht wiedergutzumachende Nachteil»\nstelle eine hohe Hürde dar. Bei der Schaffung der Gesetzesbestimmung\nwurde insbesondere an Leute gedacht, die an Paranoia leiden. Die\nDatenschutzberaterin des BAP fügte hinzu, dass man den Eingaben der in\nFrage kommenden Personen sofort ansehe, ob es sich um «Leute mit massiven\nStörungen» handle, für die sich die Ausnahme von Art. 18 Abs. 3 BWIS eigne,\noder nicht. Blosses Misstrauen in den Staatsapparat würde sicher nicht\ngenügen, weil es um Sonderfälle ginge.\nZur Begründung, warum er im konkreten Fall keine Auskunft erteilt\nhabe, machte der Dienst des EDSB geltend, dass es sich bei den über den\nGesuchsteller gespeicherten Daten über Informationen zur organisierten\nKriminalität sowie über weitere Informationen aus der Akkreditierung\ndes Gesuchstellers als Geschäftsführer Missionschef von (...) bei den\ninternationalen Organisationen in Genf handle. Diese Datenbearbeitung\nsei «berechtigt». Entsprechend könne nach dem Willen des Gesetzgebers keine\nAuskunft erteilt werden.\nE. (...)\nF. (...)\nG. Aufgrund der Überprüfungen der EDSK stellte sich für diese die bereits\nvon der Anwältin des Gesuchstellers aufgeworfene Frage, wie eine allfällige\nDatenbearbeitung durch den DAP über NN zu beurteilen sei, nachdem die\nEDSK in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 3. Februar 2003 festgehalten\n\n"}