{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\n 4\nweil diese in Bezug auf den Gesuchsteller und seine Familie abenteuerlichste\nBehauptungen und schwerste Vorwürfe enthielten. Der Gesuchsteller werde\nin schwammigster Art und Weise in die Nähe des organisierten Verbrechens\ngerückt. Zudem wird auch darauf hingewiesen, dass die (parallelen) Akten der\nBundesanwaltschaft vielfach persönlichkeitsverletzende Angaben enthielten,\nwelche lediglich auf Gerüchten und Verleumdungen beruhten und über\nderen Wahrheitsgehalt keinerlei Beweise vorhanden waren. Auch seien Teile\nder Akten aus der vom Gesuchsteller geführten Ständigen Mission bei der\nOrganisation der Vereinten Nationen (UNO) und den Sonderorganisationen\nder UNO in der Schweiz gestohlen und dem Eidgenössischen Departement für\nauswärtige Angelegenheiten (EDA) zugeleitet worden. Diese Akten würden,\nobwohl sie illegal entfernt worden seien, noch immer unter diplomatischer\nImmunität stehen.\nWas die vermutete fortgesetzte Datenbearbeitung durch den DAP betreffe,\nso sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aufbewahrung von blossen,\nzudem widerlegten Gerüchten und Aussagen über den Gesuchsteller und\nseine Familie der Sicherheit des schweizerischen Staates dienen könnten.\n«Angesichts der beträchtlichen Unsicherheit bezüglich des Wahrheitsgehaltes\nmüssten die Aussagen und Tatsachenbehauptungen vielmehr genügend\nsubstantiiert werden. Zugleich müsste dargelegt werden, weshalb die\nAufbewahrung der Akten und der damit zusammenhängende an- und\nfortdauernde Eingriff in die Persönlichkeit des Gesuchstellers durch\ndie Sicherheit der Schweiz geboten und gerechtfertigt sind. Vorliegend\nwurde diese Begründungspflicht durch die zuständigen Stellen nicht\nwahrgenommen.» Zudem bestünden durch die Weiterbearbeitung erhebliche\nRisiken, wie z. B. eine leichtfertige Bekanntgabe an ausländische Geheim- oder\nNachrichtendienste.\nAnschliessend rügt die Anwältin des Gesuchstellers die Nichtgewährung\neiner Auskunft nach Art. 18 Abs. 3 BWIS durch den EDSB. Dieser berufe sich\nin seinem ablehnenden Schreiben vom (...) auf die gesetzlichen «strengen\nBedingungen» für eine allfällige Auskunft, die vorliegend nicht erfüllt seien.\nUm welche Bedingungen es sich handle, sei dem Gesuchsteller nicht einsichtig,\nweil der EDSB seine ablehnende Auffassung nicht begründet habe. Dass aber\neine genaue Auskunft an den Gesuchsteller zu einer Gefährdung der inneren\nund äusseren Sicherheit des Landes führen könne, könne vorliegenden\nFalls schon deshalb nicht gelten, weil der Gesuchsteller bereits Kenntnis\nder vorhandenen Akten, die bei der Bundesanwaltschaft waren, habe. Mit\nseiner Weigerung, Auskunft zu erteilen, verletze der EDSB seine gesetzliche\nPflicht, das Ermessen, das ihm in der Kann-Vorschrift von Art. 18 Abs. 3\nBWIS eingeräumt wird, pflichtgemäss und verfassungskonform auszuüben.\nAngesichts der hohen Interessen des Gesuchstellers, die Schäden aus der\nEhr- und Rufschädigung durch die unqualifizierten Informationen zu\nbeenden, sei es nicht akzeptabel, dass der EDSB durch die Nichtbegründung\nseiner Auskunftsverweigerung den Gesuchsteller unverändert in der\nRechtsunsicherheit über die polizeiliche Datenbearbeitung lasse.\nC. Der Gesuchsteller hat mit Schreiben seiner Anwältin vom 7. April 2004\nsein Anliegen und seine Rechtsbegehren noch einmal unterstrichen. Es\nwird betont, dass jedermann, auch eine Ausländerin oder ein Ausländer,\nein Recht auf eine Berichtigung falscher Daten oder auf eine Vernichtung\nderselben habe. Die Unrichtigkeit der von den Polizeibehörden des Bundes\n\n"}