{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-08-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-70-96--_2006-08-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007493.pdf?ID=150007493", "Checksum": "e78f8ee061a5ec57dbaa8901200b1466"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 31.08.2006 JAAC 70.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:51", "Checksum": "56c6db960105e2c6537229c2c7fddff0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 31.08.2006 JAAC 70.96 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nA. NN (Beschwerdeführer) stellte an den Dienst für Analyse und Prävention\n(DAP) im Bundesamt für Polizei (BAP, nunmehr fedpol) ein Gesuch\num Akteneinsicht, welches von diesem Amt an den Eidgenössischen\nDatenschutzbeauftragten (EDSB; nunmehr Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter [EDÖB]) weitergeleitet wurde. Der EDSB\nführte eine Kontrolle durch und liess in der Folge dem Gesuchsteller eine\nStandardmitteilung nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen\nzur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zukommen. Die\neinschlägigen Gesetzesbestimmungen lauten:\n« Art. 18 Auskunftsrecht\n1 Jede Person kann beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten verlangen,\ndass er prüfe, ob im Informationssystem des Bundesamtes rechtmässig\nDaten über sie bearbeitet werden. Der Datenschutzbeauftragte teilt der\ngesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in\nBezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass\ner bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung\nzu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe.\n2 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene\nPerson kann von der Eidgenössischen Datenschutzkommission verlangen,\ndass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten\noder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die\nDatenschutzkommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit,\ndass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.\n\n3\n3 Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann ausnahmsweise nach den\nBestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz\n(DSG) der gesuchstellenden Person in angemessener Weise Auskunft erteilen,\nwenn damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit\nverbunden ist und wenn der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher,\nnicht wiedergutzumachender Schaden erwächst.\n4 Die Kantone überweisen Gesuche, die sich auf Akten des Bundes beziehen, an\nden Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.\n5 Im Anschluss an das Auskunftsgesuch überprüft das Bundesamt unabhängig\nvon den festgelegten Laufzeiten, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden.\nAlle nicht mehr benötigten Daten werden im Informationssystem gelöscht.\n6 Registrierten Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben, wird beim\nDahinfallen der Geheimhaltungsinteressen zur Wahrung der inneren Sicherheit,\nspätestens bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer, nach Massgabe des DSG\nAuskunft erteilt, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden\nist.»\nDer EDSB hat im vorliegenden Fall keine Empfehlung an das BAP betr. die\nDatenbearbeitung über NN erteilt. Im Anschluss an den Standardbescheid\nliess NN ein Gesuch um ausnahmsweise Auskunft nach Art. 18 Abs. 3 BWIS\nan den EDSB stellen. Dieser lehnte dieses spezifische Auskunftsgesuch ohne\nkonkrete Begründung am 22. September 2003 ab.\nB. NN liess daraufhin bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission\n(EDSK; nunmehr Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission\n[EDÖK]) ein Gesuch um Überprüfung der Datenbearbeitung gemäss Art.\n18 Abs. 2 BWIS aufgrund der Standardmitteilung des EDSB nach Art. 18\nAbs. 1 BWIS und der Nichterteilung einer Auskunft gemäss Art. 18 Abs.\n3 BWIS stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des\nBundes. Begründungsweise brachte die Anwältin des Gesuchstellers vor,\ndass die EDSK mit Urteil vom 3. Februar 2003 (VPB 67.71) die Beschwerde\ndes Gesuchstellers vom 10. September 2001 gegen die Schweizerische\nBundesanwaltschaft gutgeheissen habe. Die über den Gesuchsteller bei der\nBundesanwaltschaft vorhandenen Daten waren aufgrund ihrer Strittigkeit\nund Ir-relevanz für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu vernichten.\nDie Anwältin hob namentlich aus dem Urteil der EDSK vom 3. Februar 2003\nhervor, dass «nicht zu übersehen» war, dass die über den Gesuchsteller\n«vorhandenen Informationen insbesondere in seiner beruflichen Position\nschwerwiegende Nachteile nach sich ziehen können.» Die Anwältin anerkennt\nallerdings, dass die über den Gesuchsteller bei der Bundesanwaltschaft\ngesammelten Akten allein schon deshalb zu vernichten waren, weil nach\nder Reorganisation der Bundesanwaltschaft mit dem Transfer des DAP\nin das BAP die Bundesanwaltschaft keine gesetzliche Grundlage für eine\nweitere Aufbewahrung der Akten mehr hatte. Die Anwältin bringt aber\nzugleich auch vor, dass sie annimmt, dass die Akten, welche der DAP\nüber den Gesuchsteller bearbeitet, denjenigen entsprächen, welche die\nBundesanwaltschaft besass. Sie beruft sich dabei auf die Äusserung der\nEDSK in ihrem Urteil vom 3. Februar 2003, die festhielt: «daraus kann nur\nder Schluss gezogen werden, dass auch der DAP über ein eigenes, analoges\nDossier über den Beschwerdeführer verfügt.» Die Anwältin bestreitet ganz\nentschieden die Qualität der Akten bzw. der bearbeiteten Informationen,\n\n"}