Datenbearbeitungen vollständig zu überprüfen. Namentlich sollten sich die Überprüfungen auch auf die Normenkontrolle des Verordnungsrechts sowie auf gewährte Zugriffe auf die Daten erstrecken. 4. Dem EDSB und dem BAP wird empfohlen, eine Auswertungssoftware für die Kontrolle der Datenbearbeitungsprotokolle zu entwickeln. 5. Dem EDSB und der Bundeskanzlei wird empfohlen, den Personalbestand des EDSB soweit aufzustocken, dass Überprüfungen nach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS gesetzeskonform ohne rechtliche Einbussen durchgeführt werden können.