Die Errichtung von Sachstämmen verletzt Art. 3 Bst. i der ISIS-Verordnung, soweit dadurch für Drittpersonen auf den in dieser Bestimmung vorausgesetzten Bezug zu Stammpersonen verzichtet wird. Gestützt auf diesen Entscheid erlässt die EDSK folgende Empfehlungen: 1. Dem EDSB wird empfohlen seine Abklärungen und Überprüfungen im Sinne der obigen Erwägungen angemessen in den Akten zu dokumentieren. 2. Dem EDSB wird empfohlen, wenn ein Anlass dazu besteht, in Überprüfungen nach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS auch Aspekte wie die Datenrichtigkeit oder die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung soweit möglich einzubeziehen. 3. Dem EDSB wird empfohlen die Rechtmässigkeit der festgestellten