Der EDSB hat seine Abklärungen in den Akten angemessen zu dokumentieren. Allein das Notieren und Aufbewahren von Dokumentennummern beim EDSB genügt den Anforderungen an die Dokumentation der Kontrollen nicht. Zu dokumentieren wären auch die hauptsächlichen rechtlichen Erwägungen des EDSB hinsichtlich Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Datenbearbeitung. 9. Die Praxis des DAP zur systematischen Registrierung aller nach Art. 265 BStP gemeldeten Urteile unabhängig vom Vorliegen der gesetzlich vorausgesetzten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verletzt Art. 15 Abs. 6 BWIS. 10. Die Errichtung von Sachstämmen verletzt Art. 3