18 BWIS einzubeziehen. Ein solches Interesse ist namentlich anzunehmen, wenn die Kontrolle des EDSB ergibt, dass eine Vielzahl von Informationen über den Gesuchsteller gespeichert sind oder dass die gespeicherten Informationen intensiv bearbeitet wurden. 7. EDSB und BAP haben möglichst alle Voraussetzungen zu schaffen, dass solche Kontrollen tatsächlich durchgeführt werden können (bspw. durch die Entwicklung einer Auswertungssoftware, die eine elektronische Kontrolle der Datenbearbeitungsprotokolle erlaubt). 8. Der EDSB hat seine Abklärungen in den Akten angemessen zu dokumentieren.