18 erlassen sind. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Gesetzes- und Verordnungsrechts in der Ämterkonsultation durch den EDSB ersetzt diese Überprüfung nicht. 6. Stellt der EDSB bei seinen Kontrollen fest, dass ein über das Auskunftsrecht hinausgehendes Interesse des Betroffenen an Auskünften über die Datenbearbeitungen des DAP bzw. der Bundeskriminalpolizei besteht, hat er auch die Bearbeitung der Daten im konkreten Fall in die Überprüfung nach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS einzubeziehen.