Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Kognition oder ein weitergehender Verzicht auf die Aktenführung und die Dokumentation der durchgeführten Kontrollen ist den beiden Kontrollorganen im Hinblick auf die beschränkten Ressourcen verwehrt. 4. Die Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitungen und des Wahrheitsgehaltes der bearbeiteten Informationen ist zumindest im Sinne einer Plausibilitäts- und einer Willkürkontrolle zu überprüfen. 5.