25 DSG zustehenden Rechte stellvertretend aus, soweit dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahren nach Art. 14 ZentG bzw. Art. 18 BWIS, insbesondere unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsanliegen möglich ist. 3. Der Bund muss die beiden Kontrollorgane mit den Ressourcen ausstatten, die sie für die Durchführung der gesetzlichen Kontrollen benötigen. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Kognition oder ein weitergehender Verzicht auf die Aktenführung und die Dokumentation der durchgeführten Kontrollen ist den beiden Kontrollorganen im Hinblick auf die beschränkten Ressourcen verwehrt.