14 ZentG und Art. 18 BWIS nimmt die EDSK eigentliche richterliche Kontroll- und Aufsichtsfunktionen wahr über den EDSB hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 ZentG und Art. 18 Abs. 1 BWIS und gegenüber den Zentralstellen (heute Bundeskriminalpolizei) bzw. über das Bundesamt hinsichtlich des Vollzugs der Empfehlungen des EDSB. 2. EDSB und EDSK nehmen nicht nur für eine betroffene Person das Auskunftsrecht stellvertretend wahr, sondern üben auch sinngemäss die dieser nach Art. 25 DSG zustehenden Rechte stellvertretend aus, soweit dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahren nach Art. 14 ZentG bzw. Art.