Es scheint daher eine Auslegung des Rechts im Vordergrund zu stehen, die die massgeblichen Normen nicht bloss als reine Ordnungsvorschriften interpretiert, sondern nach deren Sinn und Zweck insbesondere im Hinblick auf eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips fragt. Daraus lassen sich auch für polizeiliche Datenbearbeitungen Leitplanken für die Abgrenzung von unverhältnismässigen bzw. verhältnismässigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ableiten. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird erkannt: 1. In den Verfahren nach Art. 14 ZentG und Art.