i. Abschliessend lässt sich im Sinne der obigen Erwägungen sagen, dass eine gewisse Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitungen durchaus möglich ist, doch präsentiert sie sich primär unter dem Aspekt der Einhaltung der spezifischen Zwecke der massgeblichen Gesetzesund Verordnungsbestimmungen. Es scheint daher eine Auslegung des Rechts im Vordergrund zu stehen, die die massgeblichen Normen nicht bloss als reine Ordnungsvorschriften interpretiert, sondern nach deren Sinn und Zweck insbesondere im Hinblick auf eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips fragt.