Eine Datenbearbeitung auf Vorrat scheint in jedem Fall unverhältnismässig. h. Selbst wenn nach Erlass des vorliegenden Entscheides nachträglich ein solcher Bezug zu einer Stammperson hergestellt werden könnte, ist auf die Regelung von Art. 16 Abs. 3 der ISIS-Verordnung zu verweisen, wonach Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren ohne eigenen Stamm registriert sind, anlässlich der Gesamtbeurteilung gelöscht werden. Nach Ablauf von drei Jahren genügt für die Registrierung als Drittperson also ein Bezug zu einer Stammperson nicht mehr. Für die Weiterbearbeitung dieser Daten wird nach Ablauf dieser Frist vielmehr vorausgesetzt, dass