Indessen scheint es sich bei dieser Annahme nur um eine nicht belegbare Vermutung zu handeln, weil die Gesuchsteller nicht bei einer bestimmten Stammperson eingeordnet werden konnten, sondern der Ausweg über den Sachstamm gewählt wurde. Vielleicht wäre es eines Tages, bei einer Weiterbearbeitung der Daten, einmal möglich, einen solchen Bezug zu konkreten Stammpersonen zu schaffen, doch fehlt dieser Bezug heute offensichtlich. Dies zeigt, dass es sich um eine - verfassungsrechtlich eben unzulässige - Datenbeschaffung auf Vorrat handelt. Eine Datenbearbeitung auf Vorrat scheint in jedem Fall unverhältnismässig.