Ausschlaggebend scheinen folgende Überlegungen: Die Gesuchsteller sind nicht als Stammpersonen eingetragen, sondern nur als Drittpersonen. Offenbar schätzt also auch der DAP die Situation so ein, dass von den Gesuchstellern selber keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit ausgeht, dass sie aber mit entsprechenden Organisationen oder Personen in Verbindung stehen könnten. Indessen scheint es sich bei dieser Annahme nur um eine nicht belegbare Vermutung zu handeln, weil die Gesuchsteller nicht bei einer bestimmten Stammperson eingeordnet werden konnten, sondern der Ausweg über den Sachstamm gewählt wurde.