i der ISIS-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 und 15 BWIS vorausgesetzt wird. Nicht nur die systematische Registrierung aller Verurteilungen zu bestimmten Delikten ist somit rechtswidrig, sondern auch die Errichtung von Sachstämmen, soweit damit für Drittpersonen der Bezug zu Stammpersonen nach Art. 3 Bst. i der ISIS-Verordnung gelöst wird. g. Man könnte sich noch fragen, ob der DAP die Daten über die Gesuchsteller im Einzelfall bearbeiten dürfte, - d. h. wenn sie nicht Teil einer systematischen Registrierung sämtlicher Verurteilungen wären. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit in diesem Fall ist schwieriger. Ausschlaggebend scheinen folgende Überlegungen: