Der DAP hat statt dessen einen Sachstamm geschaffen, unter dem systematisch alle Verurteilungen erfasst werden, indem die betroffenen Personen dort als Drittpersonen registriert werden. Mit anderen Worten verzichtet der DAP (durch die Errichtung von Sachstämmen verbunden mit der Möglichkeit, darunter Drittpersonen zu registrieren) bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen auf den konkreten Bezug zu Stammpersonen und stellt statt dessen auf die Vermutung ab, dass die Begehung bestimmter Delikte allgemein eine Gefahr im Sinne des BWIS darstellt, losgelöst vom Vorhandensein konkreterer Anzeichen für eine Gefahr, so wie es in Art. 3 Bst. i der ISIS-Verordnung in Verbindung mit Art.