16 Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Drittpersonen dürfen nur registriert werden, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass sie eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit im Sinne des BWIS darstellen. Auf welche Fakten sich diese Vermutung stützen muss, wird durch die Verordnung ebenfalls präzisiert. Ein allgemeiner Verdacht gegen ein bestimmtes Umfeld oder bestimmte Personengruppen genügt für die Registrierung als Drittperson nicht; vorausgesetzt wird vielmehr ein konkreter Bezug zu Personen oder Organisationen, die selber als Stammperson registriert sind.