Indessen steht der Wortlaut von Art. 15 VWIS einer gesetzeskonformen Auslegung nicht entgegen, da er nicht verhindert, dass für den Sonderfall der Bearbeitung von Personendaten nach Abschluss des Strafverfahrens die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 6 BWIS eingehalten werden. Weder der Gesuchsteller X noch Y verfügen über einen eigenen Personenstamm in ISIS. Sie sind als sogenannte Drittpersonen im System registriert. Als Drittpersonen gelten nach Art. 3 Bst. i der ISIS-Verordnung «Personen oder Organisationen, die in einem Bezug zu einer mit einem Stammdatensatz erfassten Person oder Organisation stehen, selber aber die Voraussetzungen zur eigenständigen Registrierung nicht erfüllen.»