Die Praxis des DAP zur systematischen Registrierung aller nach Art. 265 BStP gemeldeten Urteile unabhängig vom Vorliegen der gesetzlich vorausgesetzten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit widerspricht somit Art. 13 Abs. 2 BWIS und sprengt den Rahmen von Art. 15 Abs. 6 BWIS. Vom Wortlaut her geht Art. 13 VWIS über Art. 15 Abs. 6 BWIS hinaus, weil er nicht mehr auf die im Gesetz verankerten Restriktionen für die Bearbeitung von Daten nach Abschluss des Strafverfahrens bezug nimmt, sondern die Zulässigkeit der Datenbearbeitung einzig von deren Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung abhängig macht. Indessen steht der Wortlaut von Art.