Nach Abschluss des Strafverfahrens dürfen nach Art. 15 Abs. 6 BWIS Daten über beschuldigte Personen nicht allgemein weiterbearbeitet werden, sondern nur, «wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie über Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit Aufschluss geben können» (Art. 15 Abs. 6 Bst. a BWIS). Diese Regelung, die eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips für die Datenbearbeitungen des DAP ist, setzt einen Einzelfallentscheid voraus, in welchem zu prüfen ist, ob Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit bestehen. Die Praxis des DAP zur systematischen Registrierung aller nach Art.