Dementsprechend wurde bei Erlass der gesetzlichen Grundlagen für das automatisierte Strafregister ein Zugriff des DAP auf das Strafregister für Zwecke des präventiv-polizeilichen Staatsschutzes zwar diskutiert, dann aber abgelehnt (vgl. Botschaft vom 17. September 1997 betreffend die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister, BBl 1997 IV 1307 sowie AB 1998 S 1033). e. Auch das BWIS selbst enthält Schranken für die Bearbeitung von Daten aus Strafverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens: Nach Abschluss des Strafverfahrens dürfen nach Art.