Somit wäre wohl bspw. die flächendeckende Beschaffung von Informationen über alle strafrechtlichen Verurteilungen bei bestimmten Delikten oder gar zu allen strafrechtlichen Verurteilungen von Art. 14 BWIS nicht gedeckt. Dementsprechend wurde bei Erlass der gesetzlichen Grundlagen für das automatisierte Strafregister ein Zugriff des DAP auf das Strafregister für Zwecke des präventiv-polizeilichen Staatsschutzes zwar diskutiert, dann aber abgelehnt (vgl. Botschaft vom 17. September 1997 betreffend die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister, BBl 1997 IV 1307 sowie AB 1998 S 1033).