Im vorliegenden Zusammenhang könnten als gesetzliche Grundlage insbesondere das Recht der Informationsbeschaffung durch Einholen von Auskünften (Bst. b) und das Recht zur Einsicht in amtliche Akten (Bst. c) in Betracht kommen. Man könnte hier argumentieren, dass die Kompetenz zur Informationsbeschaffung durch das Einholen von Auskünften oder die Einsicht in amtliche Akten generell erlaube alle Informationen, die in irgendeiner Funktion beim DAP anfallen, auch für Zwecke des präventiven Staatsschutzes zu bearbeiten. Namentlich seien auch Strafverfolgungsorgane nach Art. 13 Abs. 1 Bst.