Man kann sich fragen, ob allenfalls das BWIS eine solche Verwendung erlaube. Die Informationsbeschaffung durch den DAP ist in Art. 14 BWIS geregelt. Art. 14 Abs. 2 BWIS enthält einen allgemeinen Katalog der Mittel der Datenbeschaffung. Im vorliegenden Zusammenhang könnten als gesetzliche Grundlage insbesondere das Recht der Informationsbeschaffung durch Einholen von Auskünften (Bst. b) und das Recht zur Einsicht in amtliche Akten (Bst. c) in Betracht kommen.