265 Abs. 1 BStP indessen ausgeführt, dass die Mitteilungspflicht «Rechtsgrundlage für die Kompetenz des Bundesanwaltes, Rechtsmittel zu ergreifen» bilde. Die im Rahmen dieser Revision des BStP explizit vorgesehene Möglichkeit der Mitteilung an andere Verwaltungsbehörden war lediglich eine Anpassung an die bereits bestehende Praxis, wonach Entscheide ebenfalls zwecks Einlegung von Rechtsmitteln direkt den sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden zuzustellen waren (vgl. Botschaft a.a.O.). Eine Verwendung der Urteile für Zwecke des präventiven Staatsschutzes ist somit im BStP nicht vorgesehen. Man kann sich fragen, ob allenfalls das BWIS eine solche Verwendung erlaube.