Zum Schluss, dass Art. 265 BStP keine Zweckbindung enthalte, gelangte der EDSB offenbar aufgrund des Wortlautes der Bestimmung, der eine Mitteilung (auch) an die betroffenen Ämter erlaubt. In der Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (BBl 1998 1559) wurde zu Art. 265 Abs. 1 BStP indessen ausgeführt, dass die Mitteilungspflicht «Rechtsgrundlage für die Kompetenz des Bundesanwaltes, Rechtsmittel zu ergreifen» bilde.