Nach Art. 4 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Der EDSB betrachtet die Speicherung der Urteile in ISIS für Zwecke des präventiven Staatsschutzes als rechtmässig, weil der BStP in Art. 265 keine Zweckbindung für die Verwendung der gemeldeten Urteile enthalte. Es fragt sich, ob diese Auslegung nicht Art. 4 Abs. 3 DSG widerspricht, wonach der Zweck der Bearbeitung gesetzlich vorgesehen sein müsse. Der EDSB möchte es in casu genügen lassen, wenn der Verwendungszweck vom Gesetz nicht gerade ausgeschlossen wird. Zum Schluss, dass Art.