c DSG), doch handelt es sich bei der Speicherung von Verurteilungen in ISIS für Zwecke des präventiven Staatsschutzes gerade nicht um eine Bearbeitung von Personendaten im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern um die Verwendung von Informationen aus abgeschlossenen Strafverfahren für andere Zwecke. Für solche Bearbeitungen gilt das DSG, wobei der Frage der Zweckentfremdung besondere Bedeutung zukommt. (vgl. dazu M. Buntschu, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, N. 48 zu Art. 2). Nach Art. 4 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.