14 Bundesanwaltes. Aus der Stellungnahme des EDSB ergibt sich, dass in casu das Urteil betr. X dem BAP effektiv aus dieser Quelle (Mitteilung der Urteile nach Art. 265 Abs. 1 BStP) zugekommen war. d. Das DSG ist zwar nicht anwendbar auf hängige Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG), doch handelt es sich bei der Speicherung von Verurteilungen in ISIS für Zwecke des präventiven Staatsschutzes gerade nicht um eine Bearbeitung von Personendaten im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern um die Verwendung von Informationen aus abgeschlossenen Strafverfahren für andere Zwecke.