Diese stützt sich auf Art. 265 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0). Gegen Entscheidungen in Strafsachen, die in der Mitteilungsverordnung genannt werden, stehen dem Bundesanwalt die Rechtsmittel des kantonalen Rechts (Art. 266 BStP) sowie die Eidg. Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 Bst. d Ziff. 3 BStP) zu. Zweck der Mitteilungspflicht ist die Begründung der «Beschwerdelegitimation» des