Ferner wird die Bundesanwaltschaft durch Anhang 1 Ziff. 4 Bst. c dieser Verordnung verpflichtet, dem DAP Mitteilungen von Urteilen und Einstellungsbeschlüssen über Strafsachen zu machen, deren Verfolgung und Beurteilung der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Zudem muss die Bundesanwaltschaft dem DAP die ihr nach der Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung, SR 312.3) zugehenden Informationen zuleiten, sofern diese Strafentscheide in den Anwendungsbereich des BWID fallen. c. In der «Weisung 291» des DAP vom 4. Mai 2001 des DAP wird auf die Mitteilungsverordnung Bezug genommen. Diese stützt sich auf Art.